§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Bundesverband NeuroRehabilitation (BNR) e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen. Sein Sitz ist Bonn. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zielsetzung

Der BNR ist der Dachverband aller im Bereich der NeuroRehabilitation tätigen Träger von Einrichtungen, Fachgesellschaften, Behindertenverbände und Selbsthilfegruppen. Der Bundesverband koordiniert und nimmt insbesondere die nach § 26 Abs. 6 SGB IX festgelegten Beteiligungsrechte wahr. Insoweit ist er auch Ansprechpartner für die Bundesregierung in fachspezifischen Fragestellungen der NeuroRehabilitation. Die Einbeziehung der Kostenträger mit dem Ziel, möglichst einvernehmlich den Gesamtbelangen der NeuroRehabilitation zu dienen, z.B. durch vorherige Abstimmung der Beteiligungsrechte nach § 26 Abs. 6 SGB IX, ist durch die Regelungen in dieser Satzung grundsätzlich sichergestellt.

 

§ 3 Aufgaben des Verbandes

Der Bundesverband vereinigt die an der NeuroRehabilitation direkt oder indirekt Beteiligten und/oder Partizipierenden und vertritt ihre gemeinsamen Interessen. Die ständige Optimierung einer wissenschaftlich gesicherten, möglichst zertifizierten, qualitätsüberprüfenden und wirtschaftlichen NeuroRehabilitation, geleitet von den Grundgedanken der Humanität und den von Staat und Gesellschaft eingeforderten ethischen Grundlagen ist oberste Zielsetzung der Tätigkeit des Bundesverbandes und aller seiner Organe.

Auf der Grundlage des SGB IX arbeitet der Bundesverband im Rahmen ständiger Abstimmungsprozeduren zwischen allen Beteiligten an der Nahtlosigkeit eines Gesamtkonzeptes, welches die Übergänge aus der Akut-Medizin bis hin zur Einbeziehung der ambulant Tätigen, mithin die gesamte Rehabilitationskette umfasst. Wesentlich ist hierbei die Einbeziehung und Mitwirkung der Patienten, vertreten durch Behindertenverbände und Selbsthilfegruppen. Der neurorehabilitativen Versorgung von Kindern und Jugendlichen sowie älteren Menschen, aber auch der medizinisch-beruflichen Rehabilitation mit den speziellen Wiedereingliederungsmaßnahmen in das Erwerbsleben wird besonderes Augenmerk gewidmet.

Durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit soll das Bewusstsein der Gesellschaft für die Belange der NeuroRehabilitation vertieft werden. Der Bundesverband wirkt Partikularinteressen, die den Aufgabenstellungen des Bundesverbandes und damit der NeuroRehabilitation zuwiderlaufen, im Rahmen seiner Möglichkeiten entgegen. Er vertritt berechtigte Belange und Anliegen seiner Mitglieder, soweit sie den grundlegenden Aufgabenstellungen des Bundesverbandes entsprechen.

Die beschriebenen Aufgaben konkretisieren sich u.a. durch nachstehende Tätigkeitsfelder:

  1. Förderung des wissenschaftlichen, theoretischen und praktischen Erfahrungsaustausches innerhalb des Bundesverbandes
  2. Förderung der Zusammenarbeit der mit der NeuroRehabilitation befassten Institutionen und Personen
  3. Anregung und Unterstützung von Maßnahmen, die geeignet sind, drohende Behinderungen zu verhüten sowie Behinderungen und ihre Folgen zu beseitigen oder zu erleichtern
  4. Erkennen und Entgegenwirken von Fehlentwicklungen im Bereich der neurologischen Behandlung bzw. Rehabilitation mittels geeigneter Maßnahmen
  5. Intensivierung des wissenschaftlichen, theoretischen und praktischen Erfahrungsaustausches auf internationaler Ebene
  6. Vertiefung des Verständnisses der behinderten Menschen, aber auch nicht behinderten Menschen für die Rehabilitation, z.B. durch Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltung von Kongressen und Arbeitstagungen sowie Publikationen in allen Medien
  7. Anregung und/oder Förderung von Forschungsvorhaben
  8. Unterstützung und Beteiligung von Aus-, Weiter- und Fortbildung von Fachkräften in der Rehabilitation

 

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglieder können werden:

  1. Stationäre und ambulante Einrichtungen der NeuroRehabilitation
  2. Fachgesellschaften und Berufsverbände der NeuroRehabilitation
  3. Behindertenverbände
  4. Selbsthilfegruppen der NeuroRehabilitation
  5. Rehabilitationsträger gem. § 6 SGB IX, soweit sie auf dem Gebiete der NeuroRehabilitation tätig werden

Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

Mitglied kann nur werden, wer die Gewähr dafür bietet, die Aufgaben des BNR nachhaltig unterstützen zu können. Bei Leistungserbringern ist ein wesentliches Merkmal, dass der Nachweis qualitätsgesicherter Tätigkeit im Bereiche der NeuroRehabilitation erbracht werden kann.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch

  1. schriftliche Austrittserklärung, die mindestens 3 Monate vor dem 31.12. eines Jahres dem geschäftsführenden Vorstand zugegangen sein muss.
  2. Ausschluss, z.B. bei schwerwiegender Schädigung des Ansehens bzw. der Belange des Bundesverbandes oder Verweigerung des Mitgliedsbeitrages trotz zweifacher schriftlicher Mahnungen, oder bei tatsächlicher bzw. juristischer Einstellung der Tätigkeiten, welche die Mitgliedschaft begründet haben. Für den Ausschluss ist ein einstimmiger Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erforderlich. Das Mitglied ist davon schriftlich in Kenntnis zu setzen und kann gegen diesen Beschluss innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang schriftlich zu Händen des Vorstandsvorsitzenden Einspruch erheben. Der Einspruch ist der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen, die über den Ausschluss endgültig beschließt.

Erfolgt der Ausschluss aufgrund offener Zahlungsverpflichtungen des Mitgliedes gegenüber dem Verband, ist die Einlegung eines Einspruches ausgeschlossen.

Werden juristische Personen oder Einrichtungen durch natürliche Personen in den Organen des Verbandes vertreten, erlischt deren Amt mit Beendigung der Tätigkeit bei der entsendenden Stelle bzw. durch Widerruf des Vertretungsrechtes durch die entsendende Institution.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsmäßig definierten Aufgaben des Bundesverbandes nachhaltig zu unterstützen und alles zu unterlassen, was diesen Zielsetzungen zuwiderlaufen kann.

2. Die Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung (§ 9). Sie haben das Recht, zur Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. Anträge müssen dem geschäftsführenden Vorstand mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein. Ad hoc-Anträge in der Mitgliederversammlung können nur gestellt werden, wenn der Behandlung dieser Anträge in der gleichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder zugestimmt worden ist.

3. Beschlüsse trifft die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Hiervon sind ausgenommen alle Abstimmungen und Wahlen, die nach dieser Satzung eine andere Mehrheit benötigen.

 

§ 7 Aufbringung, Verwaltung und Verwendung der Mittel

1. Die Mittel für die Aufgaben des Bundesverbandes werden aufgebracht:

  • durch Mitgliedsbeiträge
  • durch Zuwendungen und Schenkungen
  • aus öffentlichen Mitteln
  • durch Erträge aus dem Verbandsvermögen und der Verbandsarbeit

2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung (§ 9) festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge werden im 1. Quartal eines jeden Geschäftsjahres fällig. Mitglieder, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen keine Beiträge zahlen dürfen, werden von der Beitragszahlung befreit.

3. Die Kasse und das Vermögen werden vom Schatzmeister im Benehmen mit dem Vorstand verwaltet.

4. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder haben keine Ansprüche auf Anteile aus dem Verbandsvermögen. Beiträge und Spenden werden nicht rückerstattet.

5. Einem Verbandsmitglied oder Dritten können Kosten nur erstattet werden, die im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Verbandes entstanden sind, wenn der Auftrag hierzu vom Vorstand erteilt worden ist. Die Kostenerstattung richtet sich nach dem nachgewiesenen und angemessenen Aufwand.

 

§ 8 Organe des Verbandes

a) Mitgliederversammlung

b) Erweiterter Vorstand

c) Geschäftsführender Vorstand

d) Geschäftsführung

e) Beirat

f) Ehrenvorsitzende, Ehrenmitglieder

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich findet eine durch den Vorsitzenden schriftlich einberufene ordentliche Mitgliederversammlung mit 4-wöchiger Einladungsfrist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung statt. Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, die alle Befugnisse und Rechte einer ordentlichen Mitgliederversammlung besitzt. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20 Mitglieder dies unter schriftlicher Angabe der Tagesordnung verlangen. Die Einladungsfrist für eine solche Versammlung beträgt mindestens 4 Wochen.

2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Rechte:

  • Wahl des erweiterten Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Bestätigung des Vorschlags des geschäftsführenden Vorstandes zur Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  • Genehmigung des Kassenberichtes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • Behandlung von Anträgen
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern, die gegen den Ausschluss durch den Vorstand Einspruch erhoben haben
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes sowie die im letzten Fall notwendige Verfügung über das Verbandsvermögen

3. Jedes Mitglied ist berechtigt, einen Antrag auf Satzungsänderung zu stellen. Dem Verlangen des Mitgliedes auf Aufnahme dieses Antrages in die Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist stattzugeben, wenn das diesbezügliche Schreiben mindestens 8 Wochen vor dem Versammlungstermin beim geschäftsführenden Vorstand eingeht. Für sonstige Anträge gilt die 6-Wochen-Frist. Die Mitglieder sind bis spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin über den Wortlaut einer beantragten Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

4. Bei ordnungsgemäßer Ladung ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes müssen wenigstens 1/3 der Mitglieder anwesend sein. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist sie innerhalb von 8 Wochen zum zweiten Mal, frühestens jedoch nach 4 Wochen, einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder in allen Fragen beschlussfähig.

6. Bei Beschlüssen und Wahlen werden die Entscheidungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bzw. Auflösung des Verbandes bedürfen der Zustimmung von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zu Stande bzw. ist ein Antrag abgelehnt. Für die Wahlen des erweiterten Vorstandes gelten die Regelungen in § 10.

7. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Versammlung und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist. Anträge und Beschlüsse sind im Wortlaut wiederzugeben. Das Protokoll ist den Mitgliedern in angemessener Frist zuzustellen.

8. Jedes Mitglied trägt die ihm entstehenden Aufwendungen zur Wahrnehmung seiner Mitgliedsrechte, insbesondere auch im Falle seiner Beteiligung im erweiterten oder geschäftsführenden Vorstand, selbst.

 

§ 10 Erweiterter Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 40 geborenen und darüber hinaus zu wählenden Mitgliedern, welche den Status eines geborenen Mitgliedes erhalten. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag des Vorsitzenden.

2. Geborene Mitglieder sind:

  1. Deutsche Vereinigung zur Rehabilitation Behinderter e.V.
  2. AWMF – Arbeitsgemeinschaft wissenschaftlicher medizinischer Fachgesellschaften
  3. Bundesarbeitsgemeinschaft medizinisch-beruflicher Rehabilitationseinrichtungen e.V.
  4. Bundesverband ambulante teilstationäre Rehabilitation e.V.
  5. Deutsche Gesellschaft für Medizinische Rehabilitation e.V.
  6. Arbeitsgemeinschaft neurologischer-neurochirurgischer Reha-Einrichtungen auf Landesebene gem. SGB IX
  7. Deutsche Gesellschaft für Neurochirurgie e.V.
  8. Berufsverband Deutscher Neurochirurgen e.V.
  9. Deutsche Gesellschaft für Neurologische Rehabilitation e.V.
  10. Arbeitsgemeinschaft der neurologisch-neurochirurgischen Frührehabilitationseinrichtungen (ehemals AG Frührehabilitation der Bundesarbeitsgemeinschaft Phase 2 Medizinisch-Beruflicher Rehabilitationseinrichtungen, MBR)
  11. Deutsche Gesellschaft für Neurologie e.V.
  12. Deutsche Gesellschaft für Neurotraumatologie und klinische Neurorehabilitation e.V.
  13. Deutschsprachige Medizinische Gesellschaft für Paraplegeologie e.V.
  14. Arbeitskreis Querschnittlähmung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
  15. Berufsverband Deutscher Nervenärzte e.V.
  16. Berufsverband Deutscher Neurologen e.V.
  17. Kuratorium ZNS – Hannelore-Kohl-Stiftung
  18. Deutsche Schlaganfall-Gesellschaft
  19. Stiftung Deutsche Schlaganfall-Hilfe
  20. Sozialverband VdK Deutschland e.V.
  21. Sozialverband Deutschland e.V.
  22. BDH Bundesverband Rehabilitation e. V. (ehemals Bund Deutscher Hirnbeschädigter (BDH) und zuletzt BDH Bundesverband für Rehabilitation und Interessenvertretung Behinderter)
  23. Bundesarbeitsgemeinschaft BAG Phase F e.V. und Landesarbeitsgemeinschaften Phase F

Die geborenen Mitglieder können für benannte Vertreter auch einen legitimierten Stellvertreter entsenden. Die Kosten für die entsandten Vertreter trägt jedes Mitglied selbst.

3. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Vorsitzende des geschäftsführenden Vorstandes lädt den erweiterten Vorstand zu dessen Sitzungen ein. Auf Verlangen von mindestens einem Viertel der Mitglieder des erweiterten Vorstandes ist eine Vorstandssitzung vom Vorsitzenden des geschäftsführenden Vorstandes einzuberufen.

4. Der erweiterte Vorstand ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt ein Beschluss nicht zu Stande bzw. ist ein Antrag abgelehnt. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.

 

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

1. Der geschäftsführende Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und dem Schatzmeister.

2. Die Mitgliederversammlung wählt bis zu 9 Vorstandsmitglieder in geheimer Wahl. Gewählt ist derjenige, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Eine Blockwahl ist zulässig. Über deren Zulässigkeit beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Der geschäftsführende Vorstand wird für eine Amtsdauer von 3 Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; Wiederwahl ist möglich. Unabhängig hiervon bleibt der geschäftsführende Vorstand bis zu einer Neuwahl im Amt. Dem geschäftsführenden Vorstand sollen möglichst Vertreter der unter § 4 genannten Mitgliedergruppen angehören. Der geschäftsführende Vorstand schlägt nach seiner Wahl der Mitglieder-versammlung den Vorsitzenden, zwei Stellvertreter und den Schatzmeister zur Wahl vor. Der Vorsitzende soll leitender Arzt und mindestens einer seiner zwei Stellvertreter Geschäftsführungsmitglied einer Mitgliedseinrichtung sein.

3. Der Vorsitzende alleine oder zwei stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertreten den Verband jeweils im Sinne des § 26 BGB nach außen. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

4. Scheidet der Vorsitzende und/oder einer seiner Stellvertreter aus dem Verband aus, ist eine vorgezogene Neuwahl (Ersatzwahl) für dieses Amt binnen 2 Monate durch Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung herbeizuführen. Sollte zum Zeitpunkt dieser Mitgliederversammlung die Restamtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes 6 Monate oder weniger betragen, soll in der stattfindenden Mitgliederversammlung die vorgezogene Neuwahl des gesamten Vorstandes stattfinden. Ist der Vorstand gemäß § 26 BGB gemeinschaftlich nicht in der Lage, die Vereinsführung wahrzunehmen und existiert ansonsten kein Vorstand, können 3 Mitglieder als Notvorstand eine Mitgliederversammlung einberufen und Neuwahlen veranlassen.

 

§ 12 Beirat, Ehrenvorsitzender, Ehrenmitglieder

1. In den Beirat können juristische oder natürliche Personen berufen werden, die aufgrund ihrer Funktion (z.B. Leitungsfunktionen bei Leistungsträgern gem. § 6 SGB IX) und/oder mit ihrer Fachkompetenz den Bundesverband und seine Organe beratend unterstützen. Die Beiratsmitglieder werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen. Beiratsmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit.

2. Persönlichkeiten, welche sich durch außerordentliche und/oder langjährige Verdienste um die Neurologische Rehabilitation auszeichnen, können auf Vorschlag des Vorsitzenden nach Bestätigung durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden oder Ehrenmitgliedern des Bundesverbandes ernannt werden. Sie können u.a. an Gremiensitzungen, insbesondere der Mitgliederversammlung und Sitzungen des erweiterten Vorstand ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

§ 13 Arbeitsgruppen

1. Zur Durchführung der satzungsmäßigen Ziele können Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Arbeitsgruppen und deren Sprecher werden vom geschäftsführenden Vorstand berufen.

2. Alle Arbeitsgruppen berichten dem geschäftsführenden Vorstand regelmäßig über ihre Aktivitäten.

 

§ 14 Einbeziehung der Bundesregierung, der BAR und der Leistungsträger

Zu den Sitzungen der Mitgliederversammlung werden Vertreter derjenigen Bundesministerien, welche federführend für das Gesundheitswesen, Arbeit und Soziales bzw. das Rehabilitationswesen zuständig sind, ferner die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V. (BAR) und die Leistungsträger als Gäste mit beratender Funktion eingeladen.

Sie haben kein Stimmrecht. Zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstandes können bei Bedarf die in Satz 1 genannten Institutionen eingeladen werden.

 

§ 15 Geschäftsführung und Geschäftsstelle

Die Geschäftsführung und die Aufgabenerfüllung einer Geschäftsstelle obliegen dem Mitglied, welches den Vorsitzenden stellt.

 

§ 16 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer prüfen die Jahresabrechnung und berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis. Die Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 17 Gemeinnützigkeit

1. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verband selbstlos, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Der Verband verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

2. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, wie sie insbesondere durch die Wahrnehmung der unter § 3 dieser Satzung beschriebenen Aufgaben verwirklicht werden.

3. Die Mitglieder des Verbandes dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

4. Der Verband darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 18 Auflösung des Vereins

Anträge auf Auflösung des Verbandes müssen mindestens 3 Monate vor dem Versammlungstermin schriftlich beim Vorstand gestellt werden. Die Mitglieder sind bis spätestens 4 Wochen vor dem Versammlungstermin von dem Wortlaut dieses Antrages in Kenntnis zu setzen.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigen Zwecke fällt das verbleibende Vermögen des Vereins an die ZNS-Hannelore Kohl Stiftung, 53123 Bonn, welche sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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